Allgemeine Geschäftsbedingungen der Erneuerbaren Energiegemeinschaften Sonnenschein Eugendorf (Lokal/Regional/Bürger)

1. Mitgliedschaft

1.1. Mitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die ihren Standort im Lokalbereich mit der ID: 28795868 haben (Lokale Energiegemeinschaft) oder im Regionalbereich mit der ID: 28796447 oder überregional (Bürgerenergiegemeinschaft) haben. Zur Bürgerenergiegemeinschaft zählen alle Anlagen, die keine der beiden obenstehenden Nummern entsprechen. Die Nummer kann auf der Website der Salzburg Netz GmbH überprüft werden. Ein Smart-Meter ist ebenso erforderlich. Falls kein Smart-Meter vorhanden ist, wird einer vom Netzbetreiber automatisch zur Verfügung gestellt.

1.2. Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Aufnahme von Mitgliedern aus Gründen der Energiebilanz abzulehnen oder zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

2.1. Mitglieder haben die Freiheit, ihren Energielieferanten selbst zu wählen. Sie behalten ihren Liefer- und Abnahmevertrag mit dem Energielieferanten für Energiemengen, die nicht innerhalb der EEG bezogen werden.

2.2. Ein bestehendes Ökostromzertifikat bleibt von der Teilnahme an der EEG unberührt und wird dadurch nicht ersetzt.

2.3. Mitglieder mit eigenen Produktionsanlagen übertragen das Nutzungsrecht an der Überschussproduktion innerhalb der EEG, mit Ausnahme der Energiemenge, die nicht verbraucht werden kann. Die EEG verpflichtet sich, die innerhalb der EEG produzierten Mengen zum festgelegten Tarif abzunehmen. Überschüssige Energie kann an den bestehenden Energieabnehmer des Mitglieds geliefert werden.

2.4. Mitglieder sind verantwortlich für den Betrieb und die Wartung ihrer eigenen Produktionsanlagen und müssen längere Ausfälle der EEG melden.

2.5. Ein Rechtsanspruch auf die Abnahme einer bestimmten Energiemenge durch die EEG besteht nicht.

2.6. Sollte der Zählpunkt aufgrund einer Ummeldung beim Netzbetreiber auf eine andere Person oder Organisation übertragen werden, muss das Mitglied die EEG unverzüglich informieren. Bis zur vollständigen Ummeldung bleibt der ursprüngliche Zählpunktsinhaber verantwortlich.

3. Rechnungslegung

3.1. Die EEG stellt den Mitgliedern die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemäß festgelegten Tarifen und Bedingungen quartalsweise in Rechnung. Ebenso werden Vergütungen für die Einspeisung quartalsweise abgegolten.

3.2. Die relevanten Daten für die Abrechnung erhält die EEG von der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH.

3.3. Energiekäufe oder -verkäufe mit bestehenden Energielieferanten werden ebenfalls über diese Partner abgerechnet.

3.4. Netznutzungsgebühren und andere Abgaben werden direkt vom Netzbetreiber an das Mitglied in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Rechnungsbeträge der EEG sind sofort fällig und werden entweder durch die EEG oder deren Dienstleister vom Mitgliedskonto abgebucht oder im Falle einer Gutschrift auf das Mitgliedskonto überwiesen.

4.2. Ist eine Abbuchung nicht möglich, hat die EEG das Recht, die Rücklastschrift sowie eventuell entstehende Mahnkosten in Rechnung zu stellen.

5. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Statusänderung und Kündigung

5.1. Die Lieferung und Übernahme der Energie beginnt, sofern nicht anders vereinbart nach den Vorgaben der Marktregeln zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme im Portal des Netzbetreibers.

5.2. Die Mitgliederverträge sind unbefristet. Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Vorstand ist für den Beginn der Laufzeit entscheidend.

5.3. Mitglieder können derzeit nur als Energieabnehmer und Energielieferant aktiv sein.

5.4. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds und damit einhergehend die Kündigung des Vertrages kann zu jedem Quartalsende erfolgen. Eine Kündigung muss bis zumindest 1 Monat vor Quartalsende erfolgen.

5.5. Der Ausschluss eines Mitglieds und somit die Kündigung des Vertrages kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 2 Monate mit der Zahlung jeglicher Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Rechnungen bleibt hievon unberührt. Weiters kann der Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann darüber hinaus bei Einstimmigkeit des Vorstands erfolgen. Ein Ausschluss ist jederzeit möglich.

5.6. Für den Austritt oder Ausschluss und somit die Kündigung des Vertrages gilt die Schriftform per E-Mail. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

6. Rücktrittsrecht der Verbraucher

6.1. Ist der Vertragspartner Verbraucher:in im Sinne des KSchG, hat sie das Recht, von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss (entspricht der Meldung des Zählpunktes) ohne Angaben von Gründen per E-Mail zurückzutreten.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

7.2. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten vorgereiht immer die aktuellen Vereinsstatuten.

7.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wir die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke, soweit gesetzlich möglich.

Fassung vom 17.09.2024